JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 933 BGB - Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
Untertitel 1 (Übertragung)
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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