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JuraForum.deGesetzeBGB§ 932a BGB - Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe 

Stand: 20.05.2013

§ 932a BGB - Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.



Weitere Vorschriften um § 932a BGB

Entscheidungen zu § 932a BGB

  • BGH, 10.06.2009, VIII ZR 108/07
    Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt...
  • OLG-MUENCHEN, 01.02.2007, U (K) 3622/06
    1. Zum gutgläubigen Erwerb von Eigentum an CO2-Zylindern für Wasserbesprudelungsgeräte, die nach dem Willen des Anbieters nur vermietet werden sollen, aber in einem Paket zusammen mit dem käuflich zu erwerbenden Besprudelungsgerät vertrieben werden. 2. Zur AGB-rechtlichen Bewertung von Klauseln in Händlerverträgen, die das...
  • BGH, 13.09.2006, VIII ZR 184/05
    Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des...
  • OLG-SCHLESWIG, 01.09.2006, 14 U 201/05
    1. Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein KFZ kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände - hier das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.11.2005, 12 U 237/04
    Zur Darlegung der Aktivlegitimation (des Eigentums am beschädigten Fahrzeug) zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Sachschäden.Jedenfalls wenn feststeht, dass die Ausweichreaktion des Führers des dadurch beschädigten Fahrzeugs objektiv erforderlich war, haftet der Halter des Fahrzeugs, dessen Fahrweise die Ausweichreaktion...
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