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JuraForum.deGesetzeBGB§ 932 BGB - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 

Stand: 17.06.2013

§ 932 BGB - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.



Weitere Vorschriften um § 932 BGB

Entscheidungen zu § 932 BGB

  • BGH, 10.06.2009, VIII ZR 108/07
    Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt...
  • OLG-MUENCHEN, 01.02.2007, U (K) 3622/06
    1. Zum gutgläubigen Erwerb von Eigentum an CO2-Zylindern für Wasserbesprudelungsgeräte, die nach dem Willen des Anbieters nur vermietet werden sollen, aber in einem Paket zusammen mit dem käuflich zu erwerbenden Besprudelungsgerät vertrieben werden. 2. Zur AGB-rechtlichen Bewertung von Klauseln in Händlerverträgen, die das...
  • BGH, 13.09.2006, VIII ZR 184/05
    Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des...
  • OLG-SCHLESWIG, 01.09.2006, 14 U 201/05
    1. Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein KFZ kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände - hier das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.11.2005, 12 U 237/04
    Zur Darlegung der Aktivlegitimation (des Eigentums am beschädigten Fahrzeug) zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Sachschäden.Jedenfalls wenn feststeht, dass die Ausweichreaktion des Führers des dadurch beschädigten Fahrzeugs objektiv erforderlich war, haftet der Halter des Fahrzeugs, dessen Fahrweise die Ausweichreaktion...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 932 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 932 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 2 (Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken)
      • § 926 Zubehör des Grundstücks
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 1 (Übertragung)
        • § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
      • § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
      • § 1244 Gutgläubiger Erwerb

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