JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
Untertitel 1 (Übertragung)
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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