JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs
Stand: 17.06.2013
§ 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen)
Untertitel 1 (Übertragung)
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Weitere Vorschriften um § 931 BGB
Entscheidungen zu § 931 BGB
- OLG-ROSTOCK, 08.02.2007, 3 U 180/06
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage fehlt, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher in einem gerichtlichen Protokoll anweist, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Schuldner herauszugeben und erklärt, dass eine Zwangsvollstreckung daraus nicht beabsichtigt sei.
- BGH, 10.11.2004, VIII ZR 186/03
Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder...
- BGH, 21.10.2002, II ZR 118/02
Zur Frage
a) des gutgläubigen Erwerbs einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH,
b) der Schadensersatzansprüche des Mitgründers bei unterlassener Aufklärung über das Fehlen des Eigentums durch den Sacheinleger.
- OLG-MUENCHEN, 05.07.2000, 3 U 6128/99
Leitsatz:
Die Übereignung einer auf fremdem Grund errichteten Alpenhütte erfolgt nach §§ 929 ff. BGB.
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 931 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 3 (Sachenrecht)
- Abschnitt 3 (Eigentum)
- Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen)
- Untertitel 1 (Übertragung)
- § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
- Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)
- § 986 Einwendungen des Besitzers
- Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
- § 1117 Erwerb der Briefhypothek
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