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JuraForum.deGesetzeBGB§ 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs 

§ 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 1 (Übertragung)
        • § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
        • § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
        • Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)
      • § 986 Einwendungen des Besitzers
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1117 Erwerb der Briefhypothek

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