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JuraForum.deGesetzeBGB§ 930 BGB - Besitzkonstitut 

§ 930 BGB - Besitzkonstitut

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 1 (Übertragung)
        • § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
        • § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
        • § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1117 Erwerb der Briefhypothek

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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