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JuraForum.deGesetzeBGB§ 93 BGB - Wesentliche Bestandteile einer Sache 

§ 93 BGB - Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.



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