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JuraForum.deGesetzeBGB§ 93 BGB - Wesentliche Bestandteile einer Sache 

Stand: 20.05.2013

§ 93 BGB - Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.



Weitere Vorschriften um § 93 BGB

Entscheidungen zu § 93 BGB

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 23.06.2009, 9 A 3082/08
    Die Regelungen über die LKW-Maut sind grundsätzlich wirksam. Zur Mautpflicht eines zum Blumentransport und -verkauf eingesetzten LKW. Die Höhe der Maut ergibt sich durch Multiplikation der Kilometer der gebuchten bzw. gefahrenen Gesamtstrecke mit dem jeweiligen Mautsatz. Die derzeit praktizierte Berechnung der Maut nach...
  • OLG-FRANKFURT, 23.04.2008, 4 U 150/07
    1. Der allein durch die Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus einem Leitungsnetz aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Realofferte konkludent zustande kommende Versorgungsvertrag richtet sich allein nach den üblichen Bedingungen für diesen Leistungsbezug und führt nicht zur Übernahme des zuvor konkret für...
  • BGH, 15.02.2008, V ZR 222/06
    a) § 266 Abs. 1 ZPO erfasst auch die Veräußerung des Grundstücks, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB; bis zur Übernahme durch den Rechtsnachfolger führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit weiter. b)...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 26.09.2006, 4 U 525/05
    Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.
  • OLG-FRANKFURT, 08.06.2006, 3 U 143/05
    1. Voraussetzung des Vorliegens eines Überbaus ist es nach § 912 Abs. 1 BGB, dass der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Sind Feststellungen über die Absichten und Interessen des Erbauers nicht möglich, muss auf die objektiven Gegebenheiten zurückgegriffen werden, wobei...
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Erwähnungen von § 93 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 93 BGB:

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