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JuraForum.deGesetzeBGB§ 929a BGB - Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff 

Stand: 20.05.2013

§ 929a BGB - Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.



Weitere Vorschriften um § 929a BGB

Entscheidungen zu § 929a BGB

  • BGH, 19.03.2009, IX ZR 39/08
    Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der...
  • BGH, 25.11.2008, XI ZR 413/07
    Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 06.11.2008, 8 U 468/07
    a. Im Rahmen der negativen Feststellungsklage hat der Inanspruchgenommene zu bewerten, dass die Ansprüche, derer er sich berühmt, tatsächlich bestehen. b. Eine arglistige Täuschung kann sich auch auf die Absicht des Anfechtungsgegners zum Zeitpunkt des angefochtenen Geschäfts beziehen, künftig bestimmte Dinge tun oder nicht tun...
  • BGH, 17.07.2008, IX ZR 96/06
    Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grundsätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug...
  • OLG-HAMM, 31.07.2007, 4 Ss 208/07
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem sog. "Leergutdiebstahl".
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 929a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 929a BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 1 (Übertragung)
        • § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
        • § 936 Erlöschen von Rechten Dritter

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