JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 2 (Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken)
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt.
Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Fußnoten:
Zu § 928: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum