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JuraForum.deGesetzeBGB§ 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus 

§ 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 2 (Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken)

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt.
Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.


Fußnoten:


Zu § 928: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
    • Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)
  • Art. 129
    • Vierter Teil (Übergangsvorschriften)
  • Art. 190
    • Sechster Teil (In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
  • Art. 233 Drittes Buch. Sachenrecht
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)
      • § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

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