JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 925a BGB - Urkunde über Grundgeschäft
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 2 (Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken)
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
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