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JuraForum.deGesetzeBGB§ 925a BGB - Urkunde über Grundgeschäft 

§ 925a BGB - Urkunde über Grundgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 2 (Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken)

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.



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