- BGH, 11.04.2008, V ZR 158/07
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
- OLG-KARLSRUHE, 09.04.2008, 6 U 199/06
Die Einordnung einer Mauer, die von der Grenzlinie geschnitten wird, als Grenzanlage i.S. der §§ 921, 922 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie auf Teilbereichen ihrer Länge dazu dient, eine Aufschüttung des Grundstücks eines Nachbarn gegenüber dem Grundstück des anderen Nachbarn abzufangen. Wird eine solche Mauer im...
- OLG-HAMM, 27.04.2006, 15 W 92/05
1) Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer benachbarter WEG-Gemeinschaften in Bezug auf ein beiderseits der Grundstücksgrenze errichtetes gemeinschaftliches Treppenhaus muss entsprechend den dinglichen Eigentumsverhältnissen beurteilt werden: Es besteht somit keine Eigentümergemeinschaft an dem gesamten Treppenhausgebäude, sondern...
- OLG-MUENCHEN, 13.09.2005, 32 Wx 71/05
1. Zu Veränderungen an einer nicht tragenden Trennwand, die im gemeinsamen Sondereigentum zweier Wohnungseigentümer steht, ist § 922 BGB im Rahmen des § 14 WEG entsprechend heranzuziehen, wenn die Gemeinschaftsordnung hierzu keine Regelung enthält.
2. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht...
- OLG-FRANKFURT, 06.09.2004, 16 U 211/03
Der Eigentümer, der seine Doppelhaushälfte abreisst, muss diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Hierzu gehören auch Sicherungsmaßnahmen, wenn das verbleibende Haus durch den Abriss seine Stütze verliert.
- OLG-KARLSRUHE, 17.07.2003, 12 U 53/00
Das Verbot der Änderung einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 3 BGB richtet sich nicht nur gegen den Nachbarn, sondern gegen jeden, der an solchen Maßnahmen mitwirkt.
Die ohne Zustimmung des Nachbarn durchgeführte Änderung oder Beseitigung einer Grenzeinrichtung verstößt solange gegen das Verbot des § 922 Satz 3 BGB, als...
- OLG-DUESSELDORF, 29.06.2001, 22 U 10/01
1.
Ist streitig, ob die Außenwand eines Hauses auf der Grenze zum Grundstück des Nachbarn steht, so spricht keine Vermutung für eine Grenzeinrichtung (Nachbarwand), wenn die Wand seit mehr als 50 Jahren allein dem Grundstück des Hauseigentümers dient.
2.
Ein Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, eine im Alleineigentum...
- OLG-KOBLENZ, 11.01.2000, 1 U 1545/98
Leitsätze
1. Beseitigt ein Nachbar die gemeinsame Grenzwand (teilweise), so ist er dem anderen in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgleichspflichtig.
2. Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben möglichen Ansprüchen aus den Nachbarrechtsgesetzen der Länder.
3. Besteht die Einwirkung auf das...
- BGH, 15.10.1999, V ZR 77/99
BGB §§ 921, 922 Satz 3
a) Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.
b) Zum Umfang des...