Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 922 BGB - Art der Benutzung und Unterhaltung 

Stand: 17.06.2013

§ 922 BGB - Art der Benutzung und Unterhaltung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.


Weitere Vorschriften um § 922 BGB

Entscheidungen zu § 922 BGB

  • BGH, 11.04.2008, V ZR 158/07
    Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
  • OLG-KARLSRUHE, 09.04.2008, 6 U 199/06
    Die Einordnung einer Mauer, die von der Grenzlinie geschnitten wird, als Grenzanlage i.S. der §§ 921, 922 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie auf Teilbereichen ihrer Länge dazu dient, eine Aufschüttung des Grundstücks eines Nachbarn gegenüber dem Grundstück des anderen Nachbarn abzufangen. Wird eine solche Mauer im...
  • OLG-HAMM, 27.04.2006, 15 W 92/05
    1) Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer benachbarter WEG-Gemeinschaften in Bezug auf ein beiderseits der Grundstücksgrenze errichtetes gemeinschaftliches Treppenhaus muss entsprechend den dinglichen Eigentumsverhältnissen beurteilt werden: Es besteht somit keine Eigentümergemeinschaft an dem gesamten Treppenhausgebäude, sondern...
  • OLG-MUENCHEN, 13.09.2005, 32 Wx 71/05
    1. Zu Veränderungen an einer nicht tragenden Trennwand, die im gemeinsamen Sondereigentum zweier Wohnungseigentümer steht, ist § 922 BGB im Rahmen des § 14 WEG entsprechend heranzuziehen, wenn die Gemeinschaftsordnung hierzu keine Regelung enthält. 2. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht...
  • OLG-FRANKFURT, 06.09.2004, 16 U 211/03
    Der Eigentümer, der seine Doppelhaushälfte abreisst, muss diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Hierzu gehören auch Sicherungsmaßnahmen, wenn das verbleibende Haus durch den Abriss seine Stütze verliert.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 922 BGB - Art der Benutzung und Unterhaltung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche