Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 920 BGB - Grenzverwirrung 

Stand: 20.05.2013

§ 920 BGB - Grenzverwirrung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.


Weitere Vorschriften um § 920 BGB

Entscheidungen zu § 920 BGB

  • BGH, 24.01.2008, IX ZR 216/06
    a) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen. b) Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus dem...
  • OLG-NAUMBURG, 10.02.2004, 11 Wx 15/03
    Die Festlegung des Plangebietes und die Entschließung der Sonderungsbehörde, ein Bodensonderungsverfahren durchzuführen, sind Bescheide i. S. v. § 18 Abs 1 Satz 1 BoSoG, die von den Planbetroffenen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden können. Der Widerspruch im obligatorischen Vorverfahren hat...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 920 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 920 BGB - Grenzverwirrung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche