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JuraForum.deGesetzeBGB§ 92 BGB - Verbrauchbare Sachen 

Stand: 20.05.2013

§ 92 BGB - Verbrauchbare Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.


Weitere Vorschriften um § 92 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 92 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)
        • § 1084 Verbrauchbare Sachen
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

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