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JuraForum.deGesetzeBGB§ 919 BGB - Grenzabmarkung 

Stand: 20.05.2013

§ 919 BGB - Grenzabmarkung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.


Weitere Vorschriften um § 919 BGB

Entscheidungen zu § 919 BGB

  • OLG-CELLE, 13.07.2006, 4 U 84/06
    Die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins rechtfertigt keinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenbeteiligung zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB
  • OLG-NAUMBURG, 10.02.2004, 11 Wx 15/03
    Die Festlegung des Plangebietes und die Entschließung der Sonderungsbehörde, ein Bodensonderungsverfahren durchzuführen, sind Bescheide i. S. v. § 18 Abs 1 Satz 1 BoSoG, die von den Planbetroffenen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden können. Der Widerspruch im obligatorischen Vorverfahren hat...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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