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JuraForum.deGesetzeBGB§ 916 BGB - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 916 BGB - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 916 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 916 BGB:

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