JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 916 BGB - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 1 (Inhalt des Eigentums)
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 916 BGB:
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