- OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.02.2009, 4 U 69/08
1. Ein zunächst bestehendes Zurückbehaltungsrecht begründet keinen Bereicherungsanspruch des Schuldners mehr, wenn er die Gegenleistung bereits in vollem Umfang erbracht hat, da ein "Zurückbehalten" in diesem Fall bereits begrifflich ausgeschlossen ist.
2. Ein erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachter Minderungsanspruch ist...
- OLG-FRANKFURT, 06.03.2008, 4 U 41/07
1. Die in Art. 1 § 1 Ziff. 2 a SchlichtG HE landesrechtlich vorgeschriebene Schlichtung für Ansprüche wegen Überhang gemäß § 910 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung, die aus dieser Bestimmung erwachsen wird.
2. Die ohne die vorherige Durchführung der obligatorischen Schlichtungsverfahren...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 23.08.2007, 8 U 385/06
a. Es steht dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer frei, nicht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB vorzugehen, sondern den selbstständig daneben stehenden Anspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen; Maßstab bleibt allerdings § 910 Abs. 2 BGB.
b. Läuft das Rückschnittbegehren letztlich auf eine verbotene Beseitigung des...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 11.01.2007, 8 U 77/06
Zum nachbarrechtlichen Anspruch auf Rückschnitt von in Reihe gepflanzten Fichten.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 13.06.2005, 24 W 115/04
Auch im Verhältnis der Gartenflächen-Sondernutzungsberechtigten untereinander besteht bei überwachsenden Zweigen das Selbsthilferecht der Grundstücksnachbarn nach § 910 BGB. Die in § 910 BGB gewollte Umkehrung der Parteirollen im Prozess verbietet eine Titulierung genereller Unterlassungsansprüche zur Abwehr des Selbsthilferechts.
- OLG-CELLE, 02.02.2005, 4 U 237/04
Eine Gemeinde als Eigentümerin von Waldflächen kann dem Anspruch des benachbarten Eigentümers landwirtschaftlich genutzter Flächen auf Beseitigung von Überwuchs nicht mit Erfolg entgegenhalten, es herrsche in der Gemeinde eine ständige Übung, dass die Inhaber der Ackerflächen den Überwuchs selbst entfernen.
- OLG-CELLE, 21.10.2004, 4 U 78/04
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB bestehen ohne Vorrangsverhältnis des einen oder anderen Rechtes nebeneinander.
§ 32 NStrG begründet gegenüber dem nachbarlichen Hoheitsträger keine Duldungspflicht i. S. v. § 1004 bs. 2 BGB. Vielmehr bildet das private...
- BGH, 28.11.2003, V ZR 99/03
a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).
b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er...
- BGH, 14.11.2003, V ZR 102/03
a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.
b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des...
- OLG-DUESSELDORF, 27.06.2001, 3 Wx 79/01
Das gemäß § 910 BGB im Falle des Überhangs gegebene Selbsthilferecht des Eigentümers ist Im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.
- BGH, 23.02.1973, V ZR 109/71
Der Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB ist kein Anspruch aus einem eingetragenen Recht im Sinne des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Geht das Eigentum an dem beeinträchtigten Grundstück auf einen anderen über, so wird dadurch für den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.
Das...