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JuraForum.deGesetzeBGB§ 910 BGB - Überhang 

Stand: 20.05.2013

§ 910 BGB - Überhang

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.



Weitere Vorschriften um § 910 BGB

Entscheidungen zu § 910 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.02.2009, 4 U 69/08
    1. Ein zunächst bestehendes Zurückbehaltungsrecht begründet keinen Bereicherungsanspruch des Schuldners mehr, wenn er die Gegenleistung bereits in vollem Umfang erbracht hat, da ein "Zurückbehalten" in diesem Fall bereits begrifflich ausgeschlossen ist. 2. Ein erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachter Minderungsanspruch ist...
  • OLG-FRANKFURT, 06.03.2008, 4 U 41/07
    1. Die in Art. 1 § 1 Ziff. 2 a SchlichtG HE landesrechtlich vorgeschriebene Schlichtung für Ansprüche wegen Überhang gemäß § 910 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung, die aus dieser Bestimmung erwachsen wird. 2. Die ohne die vorherige Durchführung der obligatorischen Schlichtungsverfahren...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 23.08.2007, 8 U 385/06
    a. Es steht dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer frei, nicht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB vorzugehen, sondern den selbstständig daneben stehenden Anspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen; Maßstab bleibt allerdings § 910 Abs. 2 BGB. b. Läuft das Rückschnittbegehren letztlich auf eine verbotene Beseitigung des...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.01.2007, 8 U 77/06
    Zum nachbarrechtlichen Anspruch auf Rückschnitt von in Reihe gepflanzten Fichten.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 13.06.2005, 24 W 115/04
    Auch im Verhältnis der Gartenflächen-Sondernutzungsberechtigten untereinander besteht bei überwachsenden Zweigen das Selbsthilferecht der Grundstücksnachbarn nach § 910 BGB. Die in § 910 BGB gewollte Umkehrung der Parteirollen im Prozess verbietet eine Titulierung genereller Unterlassungsansprüche zur Abwehr des Selbsthilferechts.
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Erwähnungen von § 910 BGB in anderen Vorschriften

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