JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 91 BGB - Vertretbare Sachen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
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