JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 90a BGB - Tiere
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)
Tiere sind keine Sachen.
Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.
Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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