Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 90a BGB - Tiere 

Stand: 19.04.2013

§ 90a BGB - Tiere

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


Weitere Vorschriften um § 90a BGB

Entscheidungen zu § 90a BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.04.2009, 4 U 103/08
    Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Kauf eines für den Turniersport erworbenen Reitpferdes jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf Verhandlungen über eine Ersatzlieferung eingelassen und diese folglich als taugliche Modalität der Nacherfüllung angesehen hat.
  • BFH, 28.10.2008, IX R 22/08
    Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG.
  • BGH, 15.11.2006, VIII ZR 3/06
    a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten...
  • OLG-FRANKFURT, 04.09.2006, 16 U 66/06
    Zur Frage, inwieweit eine röntgenologischer Befund bei einem Pferd einen kaufrechtlichen Mangel darstellen kann.
  • BGH, 29.03.2006, VIII ZR 173/05
    a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. b) Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 90a BGB - Tiere"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche