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JuraForum.deGesetzeBGB§ 909 BGB - Vertiefung 

Stand: 19.04.2013

§ 909 BGB - Vertiefung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.



Weitere Vorschriften um § 909 BGB

Entscheidungen zu § 909 BGB

  • BGH, 17.07.2009, V ZR 95/08
    Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.
  • BGH, 29.05.2009, V ZR 15/08
    Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung zu Senat , Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 u. Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 13.06.2008, 10 A 11319/07.OVG
    Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, eine im privaten Eigentum eines Anliegers stehende Stützmauer zu sanieren und zu diesem Zweck dessen Grundstückszufahrt zu benutzen.
  • BGH, 15.02.2008, V ZR 17/07
    a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit. b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit der Wiederherstellungskosten...
  • OLG-FRANKFURT, 31.03.2005, 1 U 257/04
    1. Übersteigen die Wiederherstellungskosten eines durch Tiefbauarbeiten im benachbarten Straßengrundstück beschädigten Gebäudes den Verkehrswert des Hausgrundstücks um mehr als 50 %, sind nicht die Wiederherstellungskosten für die Bemessung der Ersatzleistung maßgebend, sondern der Verkehrswert des Hausgrundstücks unmittelbar...
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