JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 909 BGB - Vertiefung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 1 (Inhalt des Eigentums)
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
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