- BGH, 17.07.2009, V ZR 95/08
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.
- BGH, 29.05.2009, V ZR 15/08
Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung zu Senat , Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 u. Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).
- OVG-RHEINLAND-PFALZ, 13.06.2008, 10 A 11319/07.OVG
Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, eine im privaten Eigentum eines Anliegers stehende Stützmauer zu sanieren und zu diesem Zweck dessen Grundstückszufahrt zu benutzen.
- BGH, 15.02.2008, V ZR 17/07
a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.
b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit der Wiederherstellungskosten...
- OLG-FRANKFURT, 31.03.2005, 1 U 257/04
1. Übersteigen die Wiederherstellungskosten eines durch Tiefbauarbeiten im benachbarten Straßengrundstück beschädigten Gebäudes den Verkehrswert des Hausgrundstücks um mehr als 50 %, sind nicht die Wiederherstellungskosten für die Bemessung der Ersatzleistung maßgebend, sondern der Verkehrswert des Hausgrundstücks unmittelbar...
- BGH, 22.10.2004, V ZR 310/03
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten...
- OLG-MUENCHEN, 13.08.2003, 21 U 5348/03
1. Grundsätzlich trifft jeden der an einer Grundstücksvertiefung mitwirkenden Beteiligten eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht mit der Folge, dass er bei einer Verletzung dieser Pflicht auf Schadensersatz haftet.
2. Zur Frage der Anforderungen an eine solche Sorgfaltspflicht bei Arbeiten an einem Hanggrundstück und zum...
- OLG-KOBLENZ, 17.07.2003, 5 U 18/03
1. Eine deliktische Haftung des Bauherrn für baubedingte Schäden am Nachbargebäude scheidet aus, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte. Architekt und Bauunternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn.
2. Für derartige Schäden schuldet der Bauherr jedoch in...
- OLG-KARLSRUHE, 27.04.2001, 14 U 187/00
1. Im selbständigen Beweisverfahren trifft den Antragsgegner zwar keine prozeßuale Verpflichtung, an der Beweiserhebung mitzuwirken. Soll durch das Beweisverfahren aber geklärt werden, ob aufgrund auf dem Grundstück des Antragsgegners vorgenommener Abgrabungen die Gefahr besteht, daß das Grundstück des Antragstellers abrutscht,...
- BGH, 23.02.2001, V ZR 389/99
BGB §§ 862, 864, 906, 909
a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf...
- OLG-KOBLENZ, 14.03.2000, 1 U 364/97
Leitsatz:
Für nach Kanalbauarbeiten eingetretene massive Schäden an einem benachbarten Hausgrundstück haftet grundsätzlich die auftraggebende Gemeinde nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch). Die Haftung des (Kanal-) Bauunternehmens richtet sich im Regelfall nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB.
- OLG-KOBLENZ, 11.02.1999, 5 U 833/98
§ 909 BGB
(Beseitigung von Felsgeröll ist keine Grundstücksvertiefung)
Eine Vertiefung eines Grundstücks ist nicht gegeben, wenn bei Anlegung eines Parkplatzes Geröll, das sich von einem Felsen gelöst hatte, allerdings wieder grün bewachsen war, weggeräumt wird.
OLG Koblenz Urteil 11.02.1999 - 5 U 833/98 -
4 O 171/94 LG Trier