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JuraForum.deGesetzeBGB§ 907 BGB - Gefahr drohende Anlagen 

Stand: 19.04.2013

§ 907 BGB - Gefahr drohende Anlagen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.


Weitere Vorschriften um § 907 BGB

Entscheidungen zu § 907 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 29.09.2005, 1 U 2278/05
    Hochwasserschutzmaßnahmen können von einer Gemeinde weder nach den §§ 907, 1004 BGB noch nach § 839 BGB gefordert werden, wenn die Hochwassergefährdung mit der Ausweisung eines Baugebiets begründet wird. Der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass die Hochwassergefahr durch sich aus dem Bebauungsplan...
  • OLG-STUTTGART, 08.11.2004, 5 U 74/04
    Lassen sich Schädlinge (hier: Dickmaulrüssler) auf einem Komposthaufen nieder und befallen sie von dort aus das Nachbargrundstück und zerstören dort eine Plantage, so haftet der Eigentümer des Komposthaufens nur dann, wenn durch diesen eine konkrete Gefahrenquelle geschaffen wurde und der Schädlingsbefall begünstigt worden ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 907 BGB:

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