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JuraForum.deGesetzeBGB§ 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe 

Stand: 20.05.2013

§ 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.



Weitere Vorschriften um § 906 BGB

Entscheidungen zu § 906 BGB

  • OLG-ROSTOCK, 13.05.2009, 3 U 3/08
    1. Geht von einem Grundstück niederfrequenter Schall (sog. Infraschall) aus, kann der Eigentümer eines anderen Grundstücks Unterlassung oder Beseitigung von Emissionen verlangen, wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht nur unwesentlich sind. 2. Bestehen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über...
  • OLG-STUTTGART, 09.02.2009, 10 U 146/08
    Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer Wohnung auf seiner Terrasse und in seinem Wohn- und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit...
  • BGH, 19.09.2008, V ZR 28/08
    Wird durch Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau hervorgerufen werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kommt ein Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den Bergbauberechtigten, der aufgrund des ihm verliehenen...
  • OLG-STUTTGART, 20.03.2008, 10 U 219/07
    Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Verursachung eines Brandes durch das Abfeuern einer Feuerwerksrakete von einem Nachbargrundstück
  • BGH, 15.02.2008, V ZR 222/06
    a) § 266 Abs. 1 ZPO erfasst auch die Veräußerung des Grundstücks, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB; bis zur Übernahme durch den Rechtsnachfolger führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit weiter. b)...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 906 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 906 BGB:

  • Bundesberggesetz (BBergG)
    • Siebenter Teil (Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen)
      • Drittes Kapitel (Bergschaden)
        • Zweiter Abschnitt (Haftung für Bergschäden)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
        • § 114 Bergschaden

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