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JuraForum.deGesetzeBGB§ 905 BGB - Begrenzung des Eigentums 

Stand: 20.05.2013

§ 905 BGB - Begrenzung des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.


Weitere Vorschriften um § 905 BGB

Entscheidungen zu § 905 BGB

  • THUERINGER-OVG, 03.09.2008, 1 KO 559/07
    Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -). Die vor 1990 von den ehemaligen volkseigenen Betrieben...
  • BAYERISCHER-VGH, 22.11.2006, 8 BV 05.1918
    1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der...
  • BVERWG, 23.11.2000, BVerwG 3 C 27.00
    Leitsatz: Die Zuordnung eines für Verwaltungsaufgaben genutzten Grundstücks muss nicht notwendigerweise eine unterirdisch verlaufende S-Bahn-Tunnelanlage umfassen; diese kann neben dem Grundstück selbständiges Zuordnungsobjekt sein. Urteil des 3. Senats vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - I. VG Berlin vom 28.01.2000 -...
  • OLG-DRESDEN, 16.10.1998, 6 U 1049/98
    Leitsatz: § 2 Abs. 1 HPflG findet Anwendung, wenn aufgrund eines Rückstaus im Kanalsystem Wasser aus einem stillgelegten, auf einer Seite aber offenen Kanalrohr in ein Grundstück eindringt. OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1998, Az. 6 U 1049/98

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 905 BGB:

  • Bundesberggesetz (BBergG)
    • Dritter Teil (Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung)
      • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung)
        • Erster Abschnitt (Aufsuchung)
      • § 39 Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung

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