JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 904 BGB - Notstand
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 1 (Inhalt des Eigentums)
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 904 BGB:
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