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JuraForum.deGesetzeBGB§ 904 BGB - Notstand 

Stand: 20.05.2013

§ 904 BGB - Notstand

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.


Weitere Vorschriften um § 904 BGB

Entscheidungen zu § 904 BGB

  • BAYOBLG, 25.02.2002, 1Z RR 331/99
    1. Die kommunalen Feuerwehren nehmen in Bayern ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben hoheitlich wahr. 2. Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Feuerwehr nach Art. 24 und 25 BayFwG sind nicht abschließend.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 904 BGB:

  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
    • Abschnitt 5 (Schlussvorschriften)
  • Anlage 2 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)
  • Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)

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