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JuraForum.deGesetzeBGB§ 903 BGB - Befugnisse des Eigentümers 

Stand: 20.05.2013

§ 903 BGB - Befugnisse des Eigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.



Weitere Vorschriften um § 903 BGB

Entscheidungen zu § 903 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.04.2007, 12 U 51/07
    Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist.
  • BGH, 20.01.2006, V ZR 134/05
    Auch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dulden, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 08.12.2005, 11 A 2436/02
    1. Der Inhaber einer bergbaulichen Berechtigung, die Bergwerkseigentum ist und auf die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG - soweit nichts anderes bestimmt ist - die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, ist Eigentümer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG...
  • BFH, 17.11.2004, I R 96/02
    Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.
  • OLG-FRANKFURT, 02.07.2004, 24 U 15/96
    1. Mit der abschließenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zur Rechtmäßigkeit eines genehmigten Bauvorhabens steht mit Bindungswirkung unter den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch für den Zivilprozess fest, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Schutznormen nicht zu Lasten des Nachbarn verletzt...
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