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JuraForum.deGesetzeBGB§ 901 BGB - Erlöschen nicht eingetragener Rechte 

§ 901 BGB - Erlöschen nicht eingetragener Rechte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.



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