JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 9 BGB - Wohnsitz eines Soldaten
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer)
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen können.
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