JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 899a BGB - Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.
Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 899a: Eingefügt durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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