JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 898 BGB - Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
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