JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 896 BGB - Vorlegung des Briefes
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über
Rechte an Grundstücken)
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
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