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JuraForum.deGesetzeBGB§ 896 BGB - Vorlegung des Briefes 

Stand: 20.05.2013

§ 896 BGB - Vorlegung des Briefes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.


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