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JuraForum.deGesetzeBGB§ 895 BGB - Voreintragung des Verpflichteten 

Stand: 19.04.2013

§ 895 BGB - Voreintragung des Verpflichteten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.


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