JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 895 BGB - Voreintragung des Verpflichteten
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
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