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JuraForum.deGesetzeBGB§ 894 BGB - Berichtigung des Grundbuchs 

§ 894 BGB - Berichtigung des Grundbuchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
    • § 895 Voreintragung des Verpflichteten
    • § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
    • § 899 Eintragung eines Widerspruchs
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

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