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JuraForum.deGesetzeBGB§ 893 BGB - Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen 

Stand: 19.04.2013

§ 893 BGB - Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.


Weitere Vorschriften um § 893 BGB

Entscheidungen zu § 893 BGB

  • LAG-KOELN, 21.04.2006, 12 (7) Sa 64/06
    Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mobbing.
  • OLG-MUENCHEN, 28.04.2005, 1 U 4922/04
    Die Kreditsachbearbeiter einer Bank haben den Inhalt einer Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch vor der Bestellung einer Grundschuld selbständig zu überprüfen. Geht das Grundbuchamt dem Testamentsvollstreckervermerk nicht nach und trägt die Grundschuld entgegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ein, ist beim...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 893 BGB:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 2a. (Refinanzierungsregister)
    • § 22n Rechtsstellung des Sachwalters
  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 5 (Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank)
  • § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 81 Verfügungen des Schuldners
    • § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
    • § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
    • Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
    • § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände

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