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JuraForum.deGesetzeBGB§ 891 BGB - Gesetzliche Vermutung 

Stand: 20.05.2013

§ 891 BGB - Gesetzliche Vermutung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.



Weitere Vorschriften um § 891 BGB

Entscheidungen zu § 891 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.05.2008, 1 VA 7/06
    Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 23.04.2008, 2 LB 37/07
    1. Ein Leistungsbescheid, der an eine nicht mehr existente OHG gerichtet ist, begründet kein Rechtsverhältnis gegen den früheren Gesellschafter, der das Handelsgeschäft als Einzelkaufmann fortführt. 2. Für eine Anfechtungsklage fehlt es dem Einzelkaufmann an der Klagebefugnis; Rechtsschutz kann er durch eine Feststellungsklage...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 05.12.2007, 5 LB 343/07
    Die Übernahme des Hochschulpersonals der Georg-August-Universität (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben) in den Dienst der Georg-August-Universität Stiftung des öffentlichen Rechts (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft) ist rechtmäßig, wenn die sich hierfür aus § 128...
  • OLG-SCHLESWIG, 30.03.2006, 2 W 5/06
    Die Voreintragung des Berechtigten ist - abgesehen von dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben - auch bei anderen erbgangsähnlichen Formen der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift entbehrlich. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch beim Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 des...
  • BGH, 22.03.2006, IV ZR 6/04
    Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte. Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 891 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 891 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
      • § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen

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