JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 89 BGB - Haftung für Organe; Insolvenz
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 2 (Juristische Personen)
Untertitel 3 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
© "§ 89 BGB - Haftung für Organe; Insolvenz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.