JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 889 BGB - Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
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