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JuraForum.deGesetzeBGB§ 887 BGB - Aufgebot des Vormerkungsgläubigers 

§ 887 BGB - Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.


Fußnoten:


Zu § 887: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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