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JuraForum.deGesetzeBGB§ 884 BGB - Wirkung gegenüber Erben 

§ 884 BGB - Wirkung gegenüber Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.



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