JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 884 BGB - Wirkung gegenüber Erben
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
© "§ 884 BGB - Wirkung gegenüber Erben" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum