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JuraForum.deGesetzeBGB§ 881 BGB - Rangvorbehalt 

Stand: 17.06.2013

§ 881 BGB - Rangvorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.

(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.

(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.


Weitere Vorschriften um § 881 BGB

Entscheidungen zu § 881 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 28.07.2003, I-3 Wx 203/03
    Eine nach ihrem Inhalt und Umfang sowie einer Gesamtwürdigung des maßgeblichen Urkundeninhalts am Ziel der Finanzierung und des Grundbuchvollzuges eines Grundstückskaufvertrages orientierte, die Bestellung von Dienstbarkeiten einschließende Vollmachtgewährung an Mitarbeiter des Notars legt die Auslegung nahe, dass sämtliche auf...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 14.02.2002, 3 W 29/02
    Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung eines Rangvorbehalts gemäß § 879 BGB ist ein nach § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung des vorbehaltenen Rechts (Anschluss an OLG Köln JMBl.NW 1968, 60).
  • OLG-SCHLESWIG, 23.09.1999, 2 W 90/99
    Zur Frage des Schicksal eines Vorkaufsrechts, wenn das mit ihm belastete Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird.

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