JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 877 BGB - Rechtsänderungen
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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