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JuraForum.deGesetzeBGB§ 876 BGB - Aufhebung eines belasteten Rechts 

§ 876 BGB - Aufhebung eines belasteten Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich.
Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
    • § 877 Rechtsänderungen
    • § 880 Rangänderung
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)
        • § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
      • Abschnitt 6 (Reallasten)
    • § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1116 Brief- und Buchhypothek
      • § 1132 Gesamthypothek
      • § 1168 Verzicht auf die Hypothek
      • § 1180 Auswechslung der Forderung
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
      • § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
    • Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)
  • Art. 68
    • Sechster Teil (In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
  • Art. 233 Drittes Buch. Sachenrecht
  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
  • § 9 Vermerk von Rechten
    • Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
  • § 21 Bewilligung bei erforderlicher Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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