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JuraForum.deGesetzeBGB§ 875 BGB - Aufhebung eines Rechts 

Stand: 17.06.2013

§ 875 BGB - Aufhebung eines Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.



Weitere Vorschriften um § 875 BGB

Entscheidungen zu § 875 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 06.02.2007, I-3 Wx 5/07
    Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsfähig.
  • BGH, 12.01.2007, V ZR 268/05
    a) Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der Flurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu einer Feststellung...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.01.2007, I-3 Wx 247/06
    Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist eintragungsfähig.
  • OLG-FRANKFURT, 04.07.2006, 20 W 269/06
    1. Auch die berichtigende Löschung eines Grundpfandrechts bedarf gemäß § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des im Zeitpunkt der Löschung eingetragenen Grundstückseigentümers. 2. Trotz Erteilung einer Löschungsbewilligung ist auch der frühere Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, nicht antragsberechtigt nach § 13 GBO für...

Erwähnungen von § 875 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 875 BGB:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)
  • Art. 68
    • Sechster Teil (Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
  • Art. 233 Drittes Buch. Sachenrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
    • § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1132 Gesamthypothek
      • § 1168 Verzicht auf die Hypothek
      • § 1180 Auswechslung der Forderung

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