JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 874 BGB - Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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