JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 871 BGB - Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 1 (Besitz)
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
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