JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 1 (Besitz)
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
© "§ 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum