( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes 

§ 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 1 (Besitz)

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/870-uebertragung-des-mittelbaren-besitzes

© "§ 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN