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JuraForum.deGesetzeBGB§ 87 BGB - Zweckänderung; Aufhebung 

Stand: 17.06.2013

§ 87 BGB - Zweckänderung; Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 2 (Stiftungen)

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.


Weitere Vorschriften um § 87 BGB

Entscheidungen zu § 87 BGB

  • LAG-KOELN, 06.04.2009, 2 Sa 1418/08
    Eröffnet eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit, Arbeit nachzuholen, die wegen der Ruhenszeit aus § 5 ArbZG nicht geleistet worden ist, so ist die Ruhenszeit nicht nach § 326, 275 BGB zu vergüten. Die Möglichkeit, Arbeit innerhalb eines Arbeitszeitrahmens erbringen zu können, führt zu einer zulässigen Verlagerung...
  • BAYERISCHER-VGH, 12.10.2005, 5 BV 03.2841
    Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist auf die Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn der Stifter sie durch arglistige Täuschung erwirkt hat.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 23.06.2004, 8 A 3587/02
    1. Die Teilzulassung eines Rechtsmittels scheidet aus, wenn wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Entscheidung besteht. 2. Die von der Stadt Aachen verwaltete Stiftung Bischoff unterfällt jedenfalls für den Bereich des Stiftungsrechts dem öffentlichen Recht (wie OVG NRW, Urteil...
  • BVERWG, 12.02.1998, BVerwG 3 C 55.96
    Leitsätze: Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer selbständigen Stiftung ergeben sich auch aus dem Landesrecht. Zur Klärung der Frage, ob die Stiftung das Gemeinwohl gefährden wird, ist der Stiftungszweck anhand des Stifterwillens zu beurteilen. Ist der Stifter eine politische Partei, können deren in die Stiftungssatzung...

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