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JuraForum.deGesetzeBGB§ 868 BGB - Mittelbarer Besitz 

§ 868 BGB - Mittelbarer Besitz

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 1 (Besitz)

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)
      • § 76 Urheberbenennung bei Besitz

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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