JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 868 BGB - Mittelbarer Besitz
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 1 (Besitz)
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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