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Stand: 17.06.2013
§ 868 BGB - Mittelbarer Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 1 (Besitz)
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
Weitere Vorschriften um § 868 BGB
Entscheidungen zu § 868 BGB
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.04.2008, 8 U 140/07
Zur Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis.
- OLG-CELLE, 12.10.2007, 2 U 152/07
Eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der unrechtmäßige Besitzer den Besitz an der Sache zwischenzeitlich einem Dritten überlassen hat.
- SAARLAENDISCHES-OLG, 03.05.2006, 1 U 265/05
Eigentumsübertragung trotz fortbestehenden Mietbesitzes des Veräußerers.
- SAARLAENDISCHES-OLG, 25.09.2005, 8 W 204/05
Die Möglichkeiten zum Gebrauch ist der geschützten Rechtsposition "Besitz" im Sinne der §§ 854 ff. BGB immanent. Als eine Besitzstörung ist deshalb jede Beeinträchtigung anzusehen, durch die dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten genommen werden, die ihm der Besitz der Sache gewährt....
- BGH, 15.06.1998, II ZR 27/97
BGB § 868
Zum Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB.
BGH, Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 27/97 -
OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 868 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
- Abschnitt 2 (Parteien)
- Titel 3 (Beteiligung Dritter am
Rechtsstreit)
- § 76 Urheberbenennung bei Besitz
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