JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 866 BGB - Mitbesitz
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 1 (Besitz)
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
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