JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 865 BGB - Teilbesitz
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 1 (Besitz)
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
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