( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 863 BGB - Einwendungen des Entziehers oder Störers 

§ 863 BGB - Einwendungen des Entziehers oder Störers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 1 (Besitz)

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/863-einwendungen-des-entziehers-oder-stoerers

© "§ 863 BGB - Einwendungen des Entziehers oder Störers" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN