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JuraForum.deGesetzeBGB§ 861 BGB - Anspruch wegen Besitzentziehung 

§ 861 BGB - Anspruch wegen Besitzentziehung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 1 (Besitz)

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

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