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JuraForum.deGesetzeBGB§ 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners 

§ 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 1 (Besitz)

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.



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