JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 1 (Besitz)
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
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